Uns erreichte am 25.9. ein Gegendarstellungsverlangen des NOFV, also des Nordostdeutschen Fußballverband e.V., datiert auf den 25.9.2017 (siehe Anlage 1) um ca. 15 Uhr per Email. Ebenfalls erhielten wir annähernd zeitgleich ein Anschreiben bzgl. der Verfahren der Rechtsorgane des NOFV, datiert auf den 22.9.2017, ebenfalls per Email (siehe Anlage 2).
Zwei Stunden zuvor um ca. 13 Uhr hatte sich unser Verein in Form eines offenen Briefs an den DFB und dessen Präsidenten, Herrn Reinhard Grindel, mit der Bitte um Unterstützung gegen das „Skandalurteil“ des NOFV gegen unseren Verein gewandt (siehe Anlage 3).
Wir werden dem Wunsch nach einer Gegendarstellung nicht entsprechen. Die Gegendarstellung ist ein Begriff des Presserechts, gegründet auf § 11 des Reichspressegesetz (RPG) von 1874 und ist heute in den Pressegesetzen der Länder geregelt. Das Pressegesetz gilt für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in denen in periodischer Folge Texte verbreitet werden.
Bei der von Ihnen beanstandeten Veröffentlichung handelt es sich aber um eine Pressemitteilung, also um eine Mitteilung von uns an die Presse. Um hier eine weitere Auseinandersetzung mit den Juristen Ihres Verbands zu vermeiden, ob sich hier ein Gegendarstellungsverlangen begründen lässt, verweisen wir der Einfachheit halber auf eine entscheidende Bedingung, die bei einem Verlangen nach einer Gegendarstellung erfüllt sein muss:
„Der Betroffene hat kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung, wenn diese selbst offensichtlich unwahr oder missverständlich ist. Mangels fehlenden Interesses besteht dann gerade kein Anspruch auf Gegendarstellung.“
Hier die Beweise für die unwahren Behauptungen des NOFV:
Der NOFV moniert:
1. „…der SVB wird durch ein Urteil des NOFV genau dafür bestraft, was DFB-Chef Grindel fordert: Couragiertes Auftreten gegen Nazis!“;
und führt dazu, wie folgt aus:
1. Unwahr ist, dass der SVB für ein couragiertes Auftreten gegen Nazis bestraft wird. Wahr ist, wie Sie dem Urteilstext des NOFV-Sportgerichtes und dem zugrundeliegenden Bericht der Sicherheitsaufsicht entnehmen können, dass die dortige Angabe, eine Person habe „Nazischweine raus“ gerufen, nur der vollständigen Darstellung des Sachverhaltes diente und wortwörtlich aus dem Sicherheitsbericht übernommen worden ist; bei der Bewertung des strafbaren Verhaltens und der Sanktionszumessung ist dieser Vorfall aber ausdrücklich nicht berücksichtigt worden.
Wir zitieren hierzu wortwörtlich aus Ihrer Urteilsbegründung (siehe Anlage 4):
Gründe:
1. … Etwa ab der 15. Spielminute rief eine Person mit rotem Punkerhaarschnitt aus dem Babelsberger Fanblock in Richtung des Cottbusser Fanblockes: „Nazischweine raus“…..
Wenn Sie uns nun wenigstens mitgeteilt hätten, warum dieser Punkt ausdrücklich und hier nachweislich unter dem Punkt „Gründe“, also als Urteilsbegründung, aufgeführt wird und Sie sich auf den Paragrafen 2 der Rechts- und Verfahrensordnung (Beleidigung, etc) stützen, aber angeblich „ausdrücklich nicht berücksichtigt“ wurde, könnten wir Ihrer Behauptung vielleicht sogar folgen. Auch das Argument, dass die dortige Angabe, eine Person habe „Nazischweine raus“ gerufen, nur der vollständigen Darstellung des Sachverhaltes diente, erschließt sich an keiner Stelle in Ihrem Urteil. Diese nachgeschobene Argumentation ist sehr offensichtlich das Bemühen die Urteilsbegründung an einem entscheidenden Punkt zu relativieren und damit unwahr.
Kommen wir nun zum zweiten Punkt, den der NOFV gern „richtig“ stellen würden.
Sie monieren:
2. die rechtsradikalen Provokationen (der Cottbusser Anhänger) hätten demgegenüber beim NOFV-Gericht nicht einmal eine Erwähnung gefunden…;
und führen dazu weiterhin, wie folgt, aus:
2. Unwahr ist, dass die rechtsradikalen Provokationen demgegenüber beim NOFV-Gericht (im Gesamtzusammenhang: offenbar bewusst) nicht einmal eine Erwähnung gefunden hätten. Wahr ist, dass Gegenstand und Grundlage der Verfahren vor dem NOFV-Sportgericht gegen den FC Energie Cottbus und den SV Babelsberg 03 allein die massiven pyrotechnischen Aktionen beider Fanlager und die Platzstürmung von Cottbuser Anhängern gewesen sind. Rassistische Fehlhandlungen von Anhängern, wie das Zeigen des Hitler-Grußes oder das Grölen rechter Parolen, sind in den vorliegenden Berichten des Spielleiters, der Schiedsrichter und der NOFV-Sicherheitsaufsicht nicht enthalten und waren daher den Mitgliedern des NOFV- Sportgerichtes bei Urteilserlass nicht bekannt. Die Verfahrensunterlagen sind den beteiligten Vereinen zugegangen. Auch der SV Babelsberg hat in seiner ausführlichen Stellungnahme im Sportgerichtsverfahren zu derartigen Handlungen der Cottbuser Anhänger nichts vorgetragen.
Sie schreiben hier im ersten Satz: „Unwahr ist, dass die rechtsradikalen Provokationen demgegenüber beim NOFV-Gericht (im Gesamtzusammenhang: offenbar bewusst) nicht einmal eine Erwähnung gefunden hätten.“
Mal abgesehen davon, dass in Ihrem Urteil dazu nichts, aber auch gar nichts zu finden ist, schreibt der NOFV im zweiten, darauf folgenden Satz:
„Rassistische Fehlhandlungen von Anhängern, wie das Zeigen des Hitler-Grußes oder das Grölen rechter Parolen, sind in den vorliegenden Berichten des Spielleiters, der Schiedsrichter und der NOFV-Sicherheitsaufsicht nicht enthalten und waren daher den Mitgliedern des NOFV- Sportgerichtes bei Urteilserlass nicht bekannt. Auch der SV Babelsberg hat in seiner ausführlichen Stellungnahme im Sportgerichtsverfahren zu derartigen Handlungen der Cottbuser Anhänger nichts vorgetragen.“
Da Sie sich hier selbst widersprechen, müssen wir dies nicht (mehr) tun. Danke! Aber wir müssen leider ergänzen, dass Sie hier offensichtlich die Unwahrheit sagen oder ganz platt ausdrückt lügen: in unserer Ihnen vorliegenden Stellungnahme vom 11.5.2017 (Anlage 5) zu den Vorfällen, haben wir u. a., wie folgt ausgeführt:
„Die unermesslich hohe Anzahl von verfassungsfeindlichen und volksverhetzenden Entgleisungen im Gästeblock stellt das eingangs beschriebene Kernproblem noch einmal deutlich dar.“
Auch in der Stellungnahme des FC Energie Cottbus, die Ihnen und auch uns vorliegt, wird sehr ausführlich auf das rechtsextreme Verhalten im Gästeblock eingegangen. Sie selbst schreiben in Ihrer Urteilsbegründung wie folgt:
„Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Schiedsrichtersonder- und dem NOFV- Sicherheitsbericht, den Stellungnahmen der beteiligten Vereine, soweit das Sportgericht diesen folgen konnte, sowie aus der Inaugenscheinnahme der TV-Bilder über die Vorfälle (u.a. RBB, YouTube, facebook).“
Sie beziehen sich also selbst auf unsere Stellungnahme, haben den RBB-Bericht und die vielen Veröffentlichungen in YouTube und Facebook ausgewertet und wollen ernsthaft behaupten, dass:
„Rassistische Fehlhandlungen von Anhängern, wie das Zeigen des Hitler-Grußes oder das Grölen rechter Parolen, sind in den vorliegenden Berichten des Spielleiters, der Schiedsrichter und der NOFV-Sicherheitsaufsicht nicht enthalten und waren daher den Mitgliedern des NOFV- Sportgerichtes bei Urteilserlass nicht bekannt.“
Hier dürfen wir ausführen, dass Sie nachweislich die Unwahrheit sagen und dies sogar in Ihren eigenen Ausführungen bestätigen.
Ihr Punkt 3 und der dort vorgetragene Satz:
„Wahr ist, dass rechte Fehlhandlungen (und rechtes Gedankengut) nicht Gegenstand der Verfahren und daher dem NOFV-Sportgericht bei Urteilserlass unbekannt waren.“
ist bereits durch unsere Ausführungen zu Punkt 2. auch als unwahr widerlegt.
Bleibt noch der Punkt 4.
Sie monieren:
4. “…der Verband verstecke sich hinter formalrechtlichen, willkürlichen Auslegungen seiner Ordnungen und Satzung.“
und führen dazu, wie folgt, aus:
4. Unwahr ist, dass sich der Verband hinter formalrechtlichen, willkürlichen Auslegungen seiner Ordnungen und Satzung verstecke. Wahr ist, dass diese Vorgaben für alle Beteiligten (Vereine, Verbandsorgane und deren Mitglieder) bindend sind.“
Zu diesem bisher zentralen Punkt Ihrer rechtlichen Bewertung hat sich unser Anwalt bereits ausgiebig geäußert. Daher nur so viel: wenn in der Vergangenheit und in der ersten Instanz die Form unserer schriftlichen Stellungnahme mit ohne Unterschrift akzeptiert wird und in einer Berufungsschrift in der zweiten Instanz beim NOFV nicht mehr akzeptiert wird, dann nennen wir dies auch weiterhin eine „willkürliche Auslegung“.
Und als weitere Anmerkung dürfen wir an ein Verfahren unseres Anwalts gegen den Berliner Fußballverband für einen anderen Fußballverein (SK Türkyurt gegen BSC Rehberge II) erinnern, das unser Anwalt vor dem Berliner Kammergericht gewonnen hat. In dem Fall hatte der heutige NOFV Richter Jürgen Lischewski und damalige BFV-Richter, der hier unsere Berufung abgelehnt hat, sogar eine mündliche Vollmacht des im Urlaub befindlichen Vorstands akzeptiert. Und das, obwohl die entsprechende Rechts- und Verfahrensordnung des BFV die Schriftform fordert.
Ich hoffe, dass hier belegbar deutlich wird, warum wir eine Gegendarstellung ablehnen müssen. Gleichwohl bieten wir an, diese Angelegenheit einvernehmlich und ohne weitere Vorbedingungen mit dem NOFV in aller Ruhe und sachlich zu diskutieren, da wir nicht an einer langen Auseinandersetzung (vor einem ordentliche Gericht) interessiert sind. Allerdings sollte ein solches Gespräch auf Augenhöhe mit (sportlicher) Fairness geführt werden. Dies auch gern im Beisein eines Vertreters des DFB. Wir stehen dazu gern bereit.
Mit sportlichem Gruß
Der Vorstand des SV Babelsberg 03
Anlage 1, SV Babelsberg 03_250917_Gegendarstellungsverlangen
Anlage 2, SV Babelsberg 03_220917_Verfahren vor den Rechtsorganen
Anlage 3, Offener Brief an Reinhard Grindel
Anlage 5, Stellungnahme_SVBabelsberg03_AZ_00196-16-17-NOFV-SPG